|
Die Vereinsordnung des Wartburgclub Berlin-Brandenburg
e.V. Vorwort
Der
Wartburgclub Berlin-Brandenburg ( WBB ) versteht sich als Verein, in dem
regionale Gruppen arbeiten. Diese
Vereinsordnung für alle Mitglieder bindend. 1. Name und Sitz des Vereins Der
Verein trägt den Namen „Wartburgclub Berlin-Brandenburg“ (WBB). Er hat seinen
Sitz in Briesen
/ Mark und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. 2. Ziel und Zweck des Vereins Der
Wartburgclub Berlin-Brandenburg ist eine eigenständige unabhängige
Vereinigung von Personen, deren Ziel es ist, Automobile der Marke „Wartburg“
zu erhalten. Dazu zählen alle Fahrzeuge, die im IFA-Verbund hergestellt
wurden, z.B.: Barkas und / oder Fahrzeuge, die einen Dreizylinder-Zweitakt-Motor
haben. Die Mitglieder helfen und unterstützen sich gegenseitig bei der
Restauration, der Reparatur und der Pflege ihrer Automobile. Um regional eine
intensive Zusammenarbeit zu ermöglichen, besteht der Verein nur aus
Mitgliedern der Länder Berlin und Brandenburg. Die Mitglieder leisten
Öffentlichkeitsarbeit, organisieren Veranstaltungen oder bieten Hilfe,
Erfahrungen und Wissen an. Hierbei kann jedes Mitglied aktiv das Vereinsleben
mitgestalten. Die wichtigste Arbeit
läuft über verschiedene Arbeitsgruppen, die sich unter anderem mit Fragen: - der
Öffentlichkeitsarbeit / Veranstaltungen, - Instandhaltung und Instandsetzung
erhaltenswerter Objekte aus dem Fahrzeugbau befassen. Unter anderem fördern
wir die Jugendarbeit. 3. Mitgliedschaft 3.1) Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jeder
werden, der ein Fahrzeug, wie unter Punkt 2 beschrieben, besitzt oder die
Absicht hat, sich ein solches Fahrzeug anzuschaffen. Der Wohnsitz sollte in
Berlin oder Brandenburg sein. 3.2) Mitgliedschaft Mitglieder nehmen, aktiv
und regelmäßig am Vereinsleben teil. Die Mitglieder zahlen Beiträge und haben
damit die Möglichkeit, alle Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen. 3.3) Form der Anmeldung /
Beginn der Mitgliedschaft Die
Anmeldung erfolgt schriftlich (Datenerfassungsblatt) beim Vorstand unter Angabe von
persönlichen Daten (Passfoto) und Fahrzeugdaten. Der Mitgliederantrag ist
vollständig ausgefüllt, mit persönlicher Unterschrift bei der Geschäftsstelle
einzureichen. Über die Zulassung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt am Tag der Zulassung durch den Vorstand. Der Mitgliederbeitrag ist bei Beginn der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen auf das Konto des Clubs oder beim Kassenwart zu entrichten. Die
Mitgliedschaft beginnt nicht, wenn keine gültigen Daten angegeben wurden, der
Mitgliederbeitrag nicht eingezahlt wurde oder die aufnahmewillige Person
einer Sperrfrist unterliegt. 3.4) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss, Wegfall oder Tod. Die Austrittserklärung ist
beim Vorstand ohne Angabe von Gründen schriftlich einzureichen. Ein Ausschluss erfolgt,
wenn ein Mitglied in grober Art und Weise gegen die Vereinordnung verstoßen
hat oder den Ruf des WBB durch sein Verhalten nachhaltig schädigt. Das
Mitglied hat das Recht einer Gegendarstellung bei einer nächstfolgenden
Mitgliederversammlung. Bei Ausschluss kann eine Wiederaufnahme nach einer
Sperrfrist von 1 Jahr erfolgen. Wegfall der
Mitgliedschaft, wenn sich ein Mitglied innerhalb eines Jahres nicht meldet,
an Aktivitäten des Vereins nicht mehr teilnimmt bzw. 3
mal unentschuldigt fehlt, den Mitgliederbeitrag eines Kalenderjahres nicht
einbezahlt hat, nicht erreichbar ist oder wenn nach einem Postrücklauf keine
gültige Adresse vorliegt. Bei
Eintritt eines der im Punkt 3.4.
genannten Ereignisse erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem WBB.
Entrichtete Beiträge eines Kalenderjahres werden nicht erstattet. 4. Organisation
des Vereins 4.1) Die Mitgliederversammlung
(Vereinsorgan) Es werden mindesten einmal
im Jahr Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich durch den Vorstand, mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen. Über
die Beschlüsse in einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Auf Mitgliederversammlungen werden neue Anregungen gesammelt
und Entscheidungen über Tätigkeiten des Clubs getroffen. Die
Mitgliederversammlung bestimmt die personelle Besetzung des Vorstandes und
der Ämter bzw. über die Neuschaffung von Ämtern. Bei Abstimmungen besitzt
jedes Mitglied eine Stimme. Für eine Entscheidung bedarf es mehr als die
Hälfte (einfache Mehrheit) der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Außerdem
muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird. 4.2) Der Vorstand (Vereinsorgan) Der Vorstand besteht aus mind.4
Personen ( Vorsitzender, 1.stellv.
Vorsitzender, 2.stellv. Vorsitzender
Kassenwart ). Dazu kommt ein erweiterter Vorstand (Arbeitsgruppe). Die
Anzahl der Mitglieder der Arbeitsgruppe ist
variabel. Die Arbeitsgruppe unterstützt den Vorstand bei seiner
Arbeit, hilft bei Entscheidungsfindungen und trägt Entscheidungen mit. Der
Verein kann nur durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam vertreten werden. 4.3) Stammtische Einmal im Monat werden in Regionen, mit ausreichender Mitgliederzahl,
Stammtische einberufen, um die Kontakte der Mitglieder untereinander zu
pflegen und um Informationen weiterzureichen. 4.4) Ämter im Verein
(Allgemeines) Es existieren verschiedene
Ämter im Verein. Die Vergabe der Ämter obliegt der Mitgliederversammlung. Hat
eine Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden das Recht der
Entscheidungsbefugnis nicht abgesprochen, so hat der Vorsitzende ebenfalls
das Recht, dringende Entscheidungen zu treffen. 5. Mitgliedsbeiträge 5.1) Der Mitgliederbeitrag ist
als Jahresbeitrag, jeweils im Januar spätestens bis Ende Februar des betreffenden
Jahres auf das Konto des WBB zu überweisen oder beim Kassenwart zu bezahlen.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 5.2) Die Mittel des WBB dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des WBB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des WBB fremd sind, begünstigt werden. 5.3) Einmal jährlich wird der
Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorgelegt. 6. Pflichten der Mitglieder 6.1) Allgemeines Um die Arbeitsfähigkeit
des Vorstandes mit dem geringst möglichen Aufwand zu gewährleisten, ist es
nötig, den Mitgliedern Pflichten aufzuerlegen. Neben den Meldepflichten, die
sich aus Punkt 3 ergeben, sieht Punkt 8.3 noch die Pflicht vor, die Daten
ausgeschiedener Mitglieder nicht mehr zu nutzen. Das Mitglied ist
verpflichtet, sich an die Vereinsordnung zu halten und alles zu unterlassen,
was dem Ruf des Vereins schaden könnte. 6.2) Pflicht der Teilnahme an Aktivitäten des WBB Die Mitglieder haben die
Pflicht an Aktivitäten des WBB
teilzunehmen. Die Teilnahme an
Aktivitäten des WBB e.V. ist unaufgefordert
bei der Geschäftsstelle anzumelden. Sollte einem Mitglied die
Teilnahme nicht möglich sein, so ist dies der Geschäftsstelle unaufgefordert
mitzuteilen. Dreimaliges unentschuldigtes Fehlen kann nach Punkt 3.4. den
Wegfall der Mitgliedschaft zufolge haben. 6.3) Meldung bei Anschrift- oder Telefonnummeränderung Treten Änderungen in der
Anschrift oder Telefonnummer eines Mitgliedes auf, so ist die neue Anschrift
innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand
( Datenerfassungsblatt ) anzugeben, da sonst der Schriftverkehr nicht
mehr aufrechterhalten werden kann. Erfolgt Postrücklauf, weil keine gültige
Adresse dem Vorstand gemeldet ist und kann innerhalb von 8 Wochen keine
gültige Adresse ausfindig gemacht werden, wird der Wegfall der Mitgliedschaft
nach Punkt 3.4 die Folge sein. 6.4) Fahrzeugsbestandsänderung oder- Abmeldung Wer dem Verein gemeldete
Fahrzeuge abmelden oder hinzugekommene Fahrzeuge anmelden möchte, sollte
spätestens mit Ablauf des Jahres (Stichtag 31.12.), in dem diese Veränderung
eintrat, den Vorstand darüber in Kenntnis setzen. ( Datenerfassungsblatt ) 7. Das
Mitgliederverzeichnis 7.1) Allgemein Zuständig und
verantwortlich für das Mitgliederverzeichnis ist der Vorstand. Die
Aushändigung des Mitgliederverzeichnisses erfolgt nur an die Mitglieder und
zum Zwecke der privaten Kontaktaufnahme. Die gewerbliche Nutzung von Daten
aus dem Mitgliederverzeichnis ist grundsätzlich nicht gestattet! 7.2) Inhalt des Mitgliederverzeichnisses Mit dem
Mitgliederverzeichnis werden die angegebenen Daten der Mitglieder
weitergegeben, bis auf die Fahrgestellnummer, Tag und Monat der Geburt.
Verzeichnet wird: Adresse, Telefonnummer, Geburtsjahr, unter Umständen gekürzte Form des
Punktes “Ausstattung, Extras”, Beginn
der Mitgliedschaft (Monat und das Jahr). 7.3) Ausgabe des Mitgliederverzeichnisses, jährliche Aktualisierung Erfolgt im ersten Quartal eines
jeden Jahres per Post nach Eingang des Mitgliedsbeitrages. 8. Datenschutz 8.1) Allgemeines Die erhobenen Daten werden
durch den Vorstand erfasst, gespeichert, verwaltet und an die Mitglieder des
WBB e.V. in Form des Mitgliederverzeichnisses weitergereicht. Die Vordrucke
mit den angegebenen Daten der Mitglieder verbleiben für die Dauer der
Mitgliedschaft beim Vorstand. 8.2) Datenschutz Die den Mitgliedern
bekannt gewordenen Daten über eine Person, die in den Geltungsbereich dieser
Vereinsordnung (siehe dazu Punkt 10.2) fällt, sind gegenüber Personen, die
nicht zum Verein gehören, vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen dem
Datenschutz. Die Weitergabe von Daten
aus dem Mitgliederverzeichnis durch Mitglieder des WBB und anderweitig (z.B.
telefonisch) bekannt gewordene personenbezogene Daten, ohne vorher das
ausdrückliche Einverständnis der zu diesen Daten im Verein gehörigen Person
eingeholt zu haben - an Nichtmitglieder - auch an Mitglieder anderer Clubs -
ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können nach Punkt 3.4. den Ausschluss zur Folge haben. 8.3) Löschung
von Daten Bei
Beendigung der Mitgliedschaft (Punkt 3.4.) werden alle persönlichen Daten des
Mitglieds gelöscht. Die Mitglieder verpflichten sich, die Daten des
ehemaligen Mitgliedes zu vernichten. 9. Auflösung des Vereins 9.1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 9.2) Bei Auflösung des Vereins wird sein
noch bestehendes Vermögen, zu gleichen Teilen, an die zur Zeit der Auflösung
noch im Verein befindlichen Mitglieder, aufgeteilt. Beschlüsse hierüber erfolgen
durch die Mitgliederversammlung. 10. Gültigkeit der Vereinsordnung 10.1) Zeitliche Gültigkeit Diese Vereinsordnung tritt
mit dem 01.01.2005 in Kraft. Die
Gültigkeit ist zeitlich uneingeschränkt, sofern sie nicht durch eine neue
Vereinsordnung abgelöst oder ungültig wird durch die Auflösung des
Wartburgclubs Berlin-Brandenburg. 10.2) Personenbezogene
Daten Diese Vereinsordnung ist
bindend für alle Mitglieder im Verein. Für alle weiteren Personen, die durch
den Kontakt zu einem Mitglied (Familie, Lebensgemeinschaften etc.) über
Kenntnisse von Daten aus dem Verein verfügen, gilt die Bestimmung aus dem
Punkt 8.2 (Datenschutz) dieser Vereinsordnung. 10.3) Gültigkeit für ausgeschiedene Mitglieder Für ausgeschiedene
Mitglieder gilt die Vereinsordnung, solange wie die Daten aus dem
Mitgliederverzeichnis bei dem ehemaligen Mitglied noch existent sind; d.h.
das Mitgliederverzeichnis ist nach dem Ausscheiden aus dem Verein zu
vernichten.
|